Forderungsmanagement – bevor man „auf hohe See“ gerät

Offensichtlich führt die sich verschlechternde Wirtschaftslage (s. nur hier) bereits jetzt zu einer  schlechteren Zahlungsmoral. Als Unternehmer hilft es Ihnen allerdings wenig, den allgemeinen „Sittenverfall“ zu beklagen (wie hier). Vielmehr muss man weit vor einem etwaigen Zahlungsausfall proaktiv tätig werden, um nicht dem Motto „vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“ zum Opfer zu fallen oder gar selber zum Kandidaten für eine der berüchtigten „Dominoinsolvenzen“ zu werden, wenn ein großer Kunde in die Insolvenz fällt. Auch ich bin in den letzten zwölf Monaten oft zu der Frage konsultiert worden, wie man auf ausstehende Zahlungen reagieren soll – bis hin zur Beauftragung zur Implementierung eines kompletten Forderungsmanagement-Systems.

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Startups in der Krise

Während der öffentliche Hype um „Startups“, also (mehr oder minder) innovative Unternehmensgründungen, die eine zum Teil aggressive Wachstums-Strategie verfolgen, derzeit noch ungebrochen ist, zeigt eine aktuelle PwC-Studie auf, dass in den letzten Jahren zahlreichen sog. „Fintechs“ (also Startups, die durch Digitalisierung (zumindest angeblich) disruptive Geschäftsprozesse in die Finanzwelt einführen wollen) bereits die Luft ausgegangen ist (hier). Weniger öffentlichkeitswirksam, aber teilweise sehr bitter für die (dann ehemaligen) Gründer kann aber das böse Erwachen nach der Pleite werden. Selbst der Bundesgerichtshof hat sich (damals noch zu Fällen der „New Economy“) explizit zu den Anforderungen an Geschäftsführer von Startups in der Krise geäußert. Aus aktuellem Anlass somit nachfolgend eine kurze Darstellung der spezifischen Probleme eines Startups in der Krise:

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EU: Präventiver Restrukturierungsrahmen – Umsetzungsfrist läuft

Die EU hat die sog. „Restrukturierungsrichtlinie“, die neben Vorgaben zum präventiven Restrukturierungsrahmen noch weitere Vorgaben, etwa zur Entschuldung natürlicher Personen oder zur Steigerung der Verfahrenseffizienz enthält (s. zum Inhalt der Richtlinie s. näher in diesem Thread hier), am 26. Juni 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Nach Art. 34 der Richtlinie haben die Mitgliedsstaaten nunmehr bis zum 17. Juli 2021 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

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Untreue – ein juristischer „Leckerbissen“?

Geraten Führungskräfte in den Verdacht, sich zu Lasten des Unternehmens bereichert zu haben,  wird regelmäßig eine Strafbarkeit wegen Untreue nach § 266 StGB ins Spiel gebracht. Seit zwei grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus den Jahren 2010 und 2012 jedoch sind die Gerichte erheblich zögerlicher mit einer entsprechenden Verurteilung. Diese Tendenz wird exemplarisch deutlich an der kürzlich ergangenen Entscheidung des LG Hamburg, trotz der vorherigen Aufhebung der Freisprüche gegen verschiedene Banker der HSH Nordbank die Verfahren gegen Geldauflage einzustellen (hier) und an einer aktuellen Entscheidung des Berliner Kammergerichts, das drei frühere Funktionäre der Kassenärztlichen Vereinigung vom Vorwurf der Untreue freisprach (hier).

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Destatis: Unternehmens­insolvenzen im freien Fall

Nicht nur, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im 1. Quartal 2019 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) um weitere 3,2 % gegenüber dem 1. Quartal 2018 abnahm. Alleine im März 2019 fiel die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen dabei um -11,5%. Gegenüber den schon rückläufigen Zahlen aus dem Februar 2019 (hier) beschleunigte sich der Rückgang damit noch einmal deutlich.

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Unternehmensstrafrecht oder der lange Schatten von Jones Day…

„Stille Wasser sind tief“ – an diesen Spruch musste ich denken, als ich kürzlich im Zuge der Aufarbeitung des Cum-Cum-Skandals von der Forderung eines Funktionärs der Deutschen Steuergewerkschaft nach der Einführung eines Unternehmensstrafrechts las (hier). Denn tatsächlich hat sich seit Anfang 2014 (s. zuletzt hier) und nach der seinerzeit vielbeachteten Veröffentlichung des sog. „Kölner Entwurfs … mehr

Zügigere Restschuldbefreiung geplant

Zwar sieht der Entwurf zur Richtlinie eines „Präventiven Restrukturierungsrahmens“ (s. dazu näher hier) bereits eine Höchstdauer bis zur Entschuldung von „Unternehmern“ von drei Jahren vor (s. Titel III, Art. 20 ff.). Damit würde sich die Dauer bis zu einer Restschuldbefreiung, die gemäß § 287 Abs. 2 InsO aktuell bis zu sechs Jahre seit Antragstellung betragen kann, halbieren. 

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