BGH zur Kenntnis des Gläubigers vom „Sanierungskonzept“

In  einem aktuellen Urteil des BGH führt der BGH eine Entscheidung aus dem Jahre 2016 (s. dazu hier) fort, wonach ein ernsthafter, wenn auch letztlich fehlgeschlagener Sanierungsversuch sowohl den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz entfallen lassen kann. 

Im dem Fall hatte der Insolvenzverwalter die – auf einer „Sanierungsskizze“ beruhende – quotale außergerichtliche Befriedigung eines Gläubigers angefochten, nachdem die ursprünglich geplante Sanierung gescheitert und die Schuldnerin in die Insolvenz gefallen war.

Will der Anfechtungsgegner Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und damit die Vermutungswirkung des  § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen, so hat er seine fehlende Kenntnis bei Entgegennahme der angefochtenen Zahlung nachzuweisen. Dies kann auch auf Grundlage eines ernsthaften, aber letztendlich gescheiterten Sanierungsversuchs erfolgen. In dem im Jahre 2016 entschiedenen Fall (s. dazu näher hier) hatte der BGH dazu zunächst den Grundsatz aufgestellt, dass ein Gläubiger auf die Erteilung der erforderlichen Informationen zum Sanierungsversuch bereits im Vorfeld einer Sanierungsvereinbarung im eigenen Interesse bestehen müsse. Verzichte er hierauf, handele er mit Anfechtungsrisiko.  

Zwar müsse der Gläubiger das Sanierungskonzept des Schuldners nicht selbst fachmännisch überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen. Vielmehr dürfe er sich grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners verlassen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür habe, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat. Allerdings muss der Gläubiger nach der Entscheidung des BGH für die Schlüssigkeitsprüfung zumindest so viele Informationen verlangen, dass er die Frage der möglichen Benachteiligung anderer Gläubiger nach dem Konzept des Schuldners einschätzen kann.  

Während der BGH in dem im Jahre 2016 entschiedenen Fall die Widerlegung der oben genannten Vermutungswirkung schon deswegen verneinte, weil der damaligen quotalen Befriedigung keinerlei Kenntnis des Gläubigers von einem Sanierungskonzept zu Grunde lag, sah das Gericht im aktuellen Fall die grundsätzliche Möglichkeit einer Widerlegung – und verwies den Rechtsstreit entsprechend zurück ans Berufungsgericht. Zum einen reicht dem Gericht für die Annahme eines „ernsthaften Sanierungsversuchs“ offensichtlich auch eine (in der Entscheidung näher dargestellte) „Sanierungsskizze“ aus. Zum anderen führt der BGH in Ergänzung der obigen Erläuterungen zur Widerlegung der Vermutungswirkung aus, dass an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden könne wie an diejenige des Schuldners.

Mit der hier diskutierten Entscheidung präzisiert der BGH seine im Jahre 2016 geschaffenen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse des Gläubigers von einem Sanierungsversuch, um eine Anfechtbarkeit von darauf beruhenden Zahlungen zu verhindern. Dabei arbeitet der BGH heraus, dass zwar eine grundsätzliche Kenntnis des Gläubigers vom Sanierungskonzept vorhanden sein müsse, und er auch die Schlüssigkeit prüfen müsse. Weder an die Kenntnis noch an die Schlüssigkeitsprüfung seien aber übermäßige Anforderungen zu stellen. Eher nebenbei relativiert der BGH möglicherweise die Anforderungen an ein Sanierungskonzept selber. 

Auch wenn Gläubiger zur Vermeidung einer Anfechtung von später erhaltenen Zahlung seit 2016 erhöhten Anforderungen genügen müssen, so erhalten sie umgekehrt durch die neue Rechtsprechung auch mehr Rechte gegenüber dem Schuldner, z. B. was die Informationen zu einer angestrebten Sanierung angeht.

BGH, Urt. v. 28.03.2019 – IX ZR 7/18

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