Unternehmensstrafrecht oder der lange Schatten von Jones Day…

„Stille Wasser sind tief“ – an diesen Spruch musste ich denken, als ich kürzlich im Zuge der Aufarbeitung des Cum-Cum-Skandals von der Forderung eines Funktionärs der Deutschen Steuergewerkschaft nach der Einführung eines Unternehmensstrafrechts las (hier).

Denn tatsächlich hat sich seit Anfang 2014 (s. zuletzt hier) und nach der seinerzeit vielbeachteten Veröffentlichung des sog. „Kölner Entwurfs zur Einführung eines Verbandssanktionengesetzes“ im Jahre 2017 zumindest an der Oberfläche nicht mehr viel getan, obwohl der aktuelle Koalitionsvertrag der Großen Koalition von 2018 diesem Projekt erneut eine prominente Stellung einräumt (s. näher hier). In den „tiefen Wassern“ des BMJV wird aber wohl ziemlich konkret um die Ausgestaltung des Unternehmensstrafrechts (oder, um in der Diktion des Kölner Enwurfs wie des Koalitionsvertrages zu bleiben: „Unternehmenssanktionsrecht“) gerungen (s. hierzu Juve, hier).

Scheinbar werfen die Entscheidungen des BVerfG in Sachen „Jones Day“ (s. die ausführliche Kommentierung hier) erhebliche Probleme bei der Implementierung von Regeln zu „Internal Investigations“ auf, wie Juve berichtet. Jedenfalls scheint der Fall so lange Schatten zu werfen, dass der ursprünglich für April vorgesehene Entwurf bis jetzt (Anfang Juni) noch nicht vorliegt. Vielleicht auch besser so…

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