Brexit und „No Deal“ – was ist jetzt zu tun?

Der am 29. März 2019 um Mitternacht anstehende „Brexit“, also der formelle Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, wirft nicht nur im Gesellschafts- und Insolvenzrecht seine Schatten voraus. Auch angesichts der aktuellen, eher verworrenen, Lage können Unternehmen nun nicht mehr den – wie auch immer gearteten Ausgang – der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union abwarten. Schon auf Grund der Zeitspanne, die benötigt wird, um als relevant erkannte Maßnahmen umzusetzen, müssen sie jetzt handeln – und tun dies auch, wie das Beispiel des Autobauers Honda zeigt, der sein englisches Werk – wohl auch vor dem Hintergrund eines Freihandelsabkommens der EU mit Japan – gleich ganz schließen will (hier).

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Destatis: Unternehmens­insolvenzen im freien Fall

Während am bislang blauen Konjunkturhimmel seit einiger Zeit dunkle Wolken aufziehen (s. näher hier), setzt sich der Rückgang der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland aus den Vormonaten (hier) nicht nur fort, sondern beschleunigt sich zum Jahresende noch: Mit einem Rückgang von sage und schreibe -13,7% gegenüber dem Vorjahresmonat (hier) befinden sich die Unternehmensinsolvenzen im November – trotz … mehr

EU: Präventiver Restrukturierungsrahmen – der Vorhang hebt sich

Nachdem vor knapp drei Monaten der letzte Artikel zu dieser Thematik mit der Wendung „Mit Ergebnissen [der Trilog Verhandlungen] wird dementsprechend im März 2019 gerechnet.“ endete (hier), zeigten die Institutionen der Europäischen Union Sprintfähigkeiten:  So wurde völlig überraschend der sog. „Trilog“ zwischen Kommission, Rat und Parlament bereits am 19. Dezember 2018 mit einem Kompromiss beendet.

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Folgen die Unternehmens­insolvenzen der wirtschaftlichen Entwicklung?

Die Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen hat im Oktober 2018 erneut die Volatilität der Vormonate bestätigt. Gingen die Insolvenzzahlen im September noch um 8,1% gegenüber dem Vorjahresmonat (hier) zurück, so stiegen sie im Oktober um 3,5% (hier, ebenfalls zum Vorjahresmonat). Nun könnte man das als erneuten Beleg für die Unzulänglichkeiten der Insolvenzstatistik deuten (s. dazu näher hier). Aber vielleicht steckt dieses Mal mehr dahinter.

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IDW S 6 neu – und niemand interessierts…

Relativ unbemerkt von der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch von Fachleuten wenig zur Kenntnis genommen, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) im Mai 2018 den überarbeiteten „IDW Standard: Anforderungen an Sanierungskonzepte (IDW S 6) veröffentlicht. Nachfolgend wird kurz beleuchtet, warum das so ist und warum die Auseinandersetzung mit dem neuen Standard gleichwohl sinnvoll ist.

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Insolvenzanfechtung bei Zahlung auf fremde Schuld

Begleicht ein (hierzu nicht verpflichteter) Dritter Verbindlichkeiten des (späteren) Insolvenzschuldners aus eigenen Mitteln, so stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen anfechtbar sein können. Aktuell wird diese Frage im Rahmen eines größeren Insolvenzverfahren in Berlin wiederholt vom Insolvenzverwalter aufgeworfen. Grund genug, sich einmal die aktuelle Rechtsprechung näher anzuschauen.

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Unternehmenssanierungen wieder steuerlich privilegiert

Mit Wirkung zum 15. Dezember 2018 ist der sog. „Sanierungserlass in Gesetzesform“, § 3a EStG (zum Gesetzgebungsverfahren hier), rückwirkend zum 5. Juli 2017 in Kraft getreten (vgl. Art. 19 iVm. Gesetzesfassung im BGBl, hier). Damit sind u.a. Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung (Sanierungsertrag) grundsätzlich (einkommens-)steuerfrei. Mit diesem Rechtsakt findet ein jahrelanger Disput um den vormals durch das Bundesministerium erlassenen „Sanierungserlass“ seinen Abschluss (s. näher zu den Entwicklungen hier).

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§ 3a EStG – „Sanierungserlass in Gesetzesform“ kommt – im Jahressteuergesetz!

Nach den ganzen Drama zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ( s. vertieft dazu hier), setzt der Gesetzgeber – nach positiver Stellungnahme seitens der EU-Kommision im vergangenen Sommer (s. dazu näher hier) – gerade ziemlich unspektakulär den „Sanierungserlass in Gesetzesform“ im Rahmen des sog. „Jahressteuergesetzes 2018“ (nunmehr als „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bezeichnet) um. Der entsprechende § 3a EStG sollte damit (nach noch erforderlicher Zustimmung des Bundesrates) voraussichtlich vor Jahresende in Kraft treten.

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