§ 3a EStG – „Sanierungserlass in Gesetzesform“ kommt – im Jahressteuergesetz!

Nach den ganzen Drama zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen ( s. vertieft dazu hier), setzt der Gesetzgeber – nach positiver Stellungnahme seitens der EU-Kommision im vergangenen Sommer (s. dazu näher hier) – gerade ziemlich unspektakulär den „Sanierungserlass in Gesetzesform“ im Rahmen des sog. „Jahressteuergesetzes 2018“ (nunmehr als „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ bezeichnet) um. Der entsprechende § 3a EStG sollte damit (nach noch erforderlicher Zustimmung des Bundesrates) voraussichtlich vor Jahresende in Kraft treten.

Die erneute gesetzliche Regelung lediglich bezüglich des In-Kraft-Tretens von § 3a EStG war erforderlich geworden, weil die im ursprünglichen Gesetz vorgesehene Genehmigung durch die EU-Kommission anders erfolgte, als vorgesehen (s. näher dazu erneut hier). Dementsprechend hat der Gesetzgeber den ursprünglich vorgesehenen “EU-Vorbehalt” für das Inkrafttreten der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen nun aufgehoben.

Im Gegensatz zum vormaligen Sanierungerlass erfasst die Neuregelung auch Gewerbesteuerzahlungen (vgl. § 7b GewStG neu). Demgegenüber werden Sanierungsgewinne von Einzelunternehmen von den Neuregelungen ausdrücklich nicht erfasst, da Einzelunternehmern kein „schuldenfreier Übergang in ihr Privatleben oder der Aufbau einer anderen Existenzgrundlage“ ermöglich werden soll (vgl. BT-Drs. 18/11531, S. 12). Zu Recht hat die zuständige Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) diese unberechtigte Schlechterstellung von Einzelunternehmern gerügt (s. hier). Es bleibt abzuwarten, ob die Regierung hier ggf. bei einer späteren Krise hier noch „nachlegt“.

Die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen findet rückwirkend selbst auf solche Fälle Anwendung, in denen Steuern auf einen Sanierungsgewinn ganz oder teilweise vor dem 8. Februar 2017 erlassen wurden (vgl. § 52 Abs. 4a EStG neu, s. dazu auch BR-Drs. 559/18, S. 4 hier). Damit dürfte auch die längere „Diskussion“ zwischen dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Finanzministerium (BMF) über die Behandlung von Altfällen (s. zuletzt hier) endlich ihren wohlverdienten Abschluss finden – und Entscheidungen des BFH, wie noch die aus dem Juli 2018 (s. unten) zukünftig der Vergangenheit angehören.

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