Brexit und „No Deal“ – was ist jetzt zu tun?

Der am 29. März 2019 um Mitternacht anstehende „Brexit“, also der formelle Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union, wirft nicht nur im Gesellschafts- und Insolvenzrecht seine Schatten voraus. Auch angesichts der aktuellen, eher verworrenen, Lage können Unternehmen nun nicht mehr den – wie auch immer gearteten Ausgang – der Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union abwarten. Schon auf Grund der Zeitspanne, die benötigt wird, um als relevant erkannte Maßnahmen umzusetzen, müssen sie jetzt handeln – und tun dies auch, wie das Beispiel des Autobauers Honda zeigt, der sein englisches Werk – wohl auch vor dem Hintergrund eines Freihandelsabkommens der EU mit Japan – gleich ganz schließen will (hier).

Der nachfolgende Artikel beleuchtet die aktuelle politisch/wirtschaftliche Lage, um daraus allgemeine Empfehlungen sowie konkrete Folgerungen für die (resiliente) Vorbereitung von Unternehmen im Bereich des Gesellschafts- und Insolvenzrechts abzuleiten.

Aktuelle Lage

Bis zu den desaströs verlaufenden Abstimmungen über den „Deal“ des Vereinigten Königreichs mit der EU zur Regelung des Zusammenlebens nach dem Austritt war der Autor dieser Zeilen der Ansicht, dass es den Brexit schlicht nicht geben würde (s. hier). Nach meiner (vielleicht doch etwas naiven) Vorstellung ging ich davon aus, dass Frau May spätestens am 28. März 2018 das Austrittsgesuch nach Art. 50 EU Vertrag zurücknehmen würde – was laut Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zumindest theoretisch möglich ist (s. zum entsprechenden Beschluss hier). Nachdem Frau May bei einer weiteren Abstimmung am 14. Februar wohl auch deswegen eine erneute (wiewohl rechtlich nicht bindende) Niederlage im Unterhaus einstecken durfte, weil sie die vorherige Position des Parlaments, ein „No-Deal-Szenario“ (und damit einen „harten Brexit“) auszuschließen, ausdrücklich akzeptierte, erscheint ein derartiges Szenario wohl noch unrealistischer (s. näher zu dieser nicht nur leicht verworren wirkenden politischen Entscheidung hier; allgemein zur unübersichtlichen politischen und juristischen Lage s. hier (Wikipedia) und hier (NZZ)).  

Für die weiteren Betrachtungen wird demzufolge unterstellt, dass Großbritannien die EU Ende März 2019 ohne ein Abkommen „über die Einzelheiten des Austritts und [den] Rahmen für die künftigen Beziehungen“ iSv. Art. 50 (2) EU Vertrag verlassen wird („Hard Brexit“). Damit wird Großbritannien nach dem Austritt als echter „Drittstaat“ behandelt und insbesondere die fünf Grundfreiheiten der EU (Warenverkehrs, Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sowie die Arbeitnehmerfreizügigkeit) werden im Verhältnis zu Großbritannien genau so wenig Anwendung finden, wie das europäisches Primär- und Sekundärrecht und die Rechtsprechung der europäischen Gerichte. 

Allgemeine Empfehlungen

Wie immer bei nicht genau einschätzbaren Situationen erschöpfen sich die allgemeinen Empfehlungen eher in Allgemeinplätzen: Zumindest sollten Unternehmen und Kaufleute zunächst einmal prüfen, ob und welche Beziehungen sie und etwaige Partner zum Vereinigten Königreich haben. Ist z.B. ein deutscher Lieferant in der Form einer Ltd. organisiert, sollte man sich (und auch ihm) schon die Frage stellen, wie er sich das weitere Verhältnis nach dem Brexit vorstellt.

Auch sollten Unternehmen, die einen nicht ganz unwesentlichen Anteil ihres Umsatzes durch direkte oder indirekte Geschäfte mit dem Vereinigten Königreich erzielen, ihre Geschäftsplanung für die kommenden Jahre zumindest überprüfen, wenn nicht sogar unter Berücksichtigung aktueller Gutachten (s. nur hier) im Sinne einer Worst Case-Planung anpassen. Ferner sollten die Unternehmen sich die Frage stellen, inwieweit sie oder ihre Vertragspartner von einer etwaigen Unterbrechung von Lieferketten (hier) zumindest direkt nach dem Brexit betroffen sein könnten.

Gesellschaftsrecht

Bislang werden die etwa 10.000 britische „Limiteds“ oder „Ltd.“ (also Gesellschaften nach englischem Recht, eben zumeist „Limited by Shares“, es kann sich aber auch um eine „plc.“ handeln, also „Public Limited Company“) mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen der europäischen Niederlassungsfreiheit anerkannt. Entfällt die Niederlassungsfreiheit nach dem Brexit, gilt für eine solche Gesellschaft wieder die im deutschen Recht vorherrschende Sitztheorie, mit der Folge, dass diese Gesellschaften grundsätzlich als bloße OHG oder GbR (bei tatsächlich mehreren Gesellschaftern) oder als (nicht eingetragener) Einzelkaufmann angesehen werden – mit entsprechender unbegrenzter persönlicher Haftung der Gesellschafter.

Britische „Limiteds“ mit deutschem Verwaltungssitz sollten daher vor dem Brexit in eine in Deutschland anerkannte Gesellschaftsform überführt werden. Mit einer – wieder einmal in Rekordtempo durchgebrachten – Änderung des Umwandlungsgesetzes unterstützt der deutsche Gesetzgeber mit zwei Vereinfachungen derartige Vorhaben: Zum einen soll eine grenzüberschreitende Verschmelzung zukünftig auch auf eine Personenhandelsgesellschaft (z.B. GmbH & Co. KG) erfolgen können. Zum anderen ist vorgesehen, dass eine grenzüberschreitende Verschmelzung vor dem Brexit lediglich beurkundet, aber noch nicht insgesamt (durch Eintragung im Handelsregister) vollzogen sein muss, um als wirksam im Sinne des Umwandlungsrechts angesehen zu werden – und damit die zuvor genannten persönlichen Haftungsrisiken zu minimieren. Die Regelung verschafft Zeit – aber nicht allzu viel, wenn die erforderliche notarielle Beurkundung noch bis zum 29. März 2019 erfolgen soll.

Denkbar ist auch ein Modell, was sich die oben genannte Rechtsfolge – nämlich die sog. „Anwachsung“ des bislang in der (dann nicht mehr anerkannten) Gesellschaft enthaltenen Vermögenswerte auf den oder die Gesellschafter – zu Nutze macht und in der Übertragung der Anteile an der englischen Gesellschaft auf eine Rechtsform deutschen Rechts (GmbH, AG oä.) besteht. Mit dem Brexit wächst dieses Vermögen dann (aus deutscher Sicht) der deutschen Gesellschaft ohne weitere Zwischenschritte zu. In England müsste im Zweifel noch die Liquidation angezeigt werden, um auch aus englischer Sicht „sauber“ aus diesem Verfahren zu kommen.

Restrukturierungs- und Insolvenzrecht

Seit In-Kraft-Treten der sog. „Europäischen Insolvenzverordnung“ (EuInsVO) hatte sich England und insbesondere London zu einem „Mekka“ der (vorgeblich) schuldnerfreundlichen Entschuldung sowohl für Unternehmen (auch via scheme of arrangement) als auch für Privatpersonen (via (zeitlich kürzerer) Privatinsolvenz entwickelt). Aber auch für die Anerkennung ausländischer Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren ist bis zum Brexit der unionsrechtliche Rahmen entscheidend.

So werden sog. „Hauptverfahren“ (mit ihren Annexverfahren und im Eröffnungsland zugesprochenen Wirkungen) nach Art. 16 EuInsVO in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU automatisch anerkannt. Gleichzeitig ermöglichte die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 3 EuInsVO im Zusammenspiel mit liberalen Ansichten des EuGH und der englischen Gerichte zum dafür als Anknüpfungspunkt entscheidenden „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ („Center of Main Interest, COMI“) die relativ einfache Verlegung von eben diesen Mittelpunkten von Deutschland nach England und damit vielfach die zügige Einleitung derartiger Verfahren. Somit konnten bislang sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen das als gegenüber dem deutschen Recht als vorteilhafter angesehene englische Insolvenzrecht nutzen. Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU entfällt diese Möglichkeit.

Etwas komplizierter dürfte sich die zukünftige Rechtslage für das sog. „schemes of arrangement“ darstellen, das eine Restrukturierung von Unternehmen nach englischem Recht ermöglicht. Hierbei handelt es sich nicht um ein Insolvenzverfahren, sondern um ein dem englischen Gesellschaftsrecht zugehöriges Verfahren. Auch Unternehmen, die ihren satzungsmäßigen Sitz nicht in England haben, deren Fall aber einen hinreichenden Bezug („sufficient connection„) zum Vereinigten Königreich aufwiesen, können sich bislang unter Nutzung des schemes restrukturieren, so aus Deutschland zuletzt Rodenstock, PrimaCom und Tele Columbus (s. näher hier). Schon jetzt wird allerdings auch von höheren Gerichten die Anerkennungsfähigkeit derartiger Restrukturierungen in Deutschland bezweifelt (s. OLG Celle in der sog. „Equitable Life„-Entscheidung, hier). Und auch wenn der BGH in einer (die damalige Entscheidung nicht tragenden und damit nicht wesentlichen) Urteilsanmerkung zur Entscheidung des OLG Celle die Anerkennungsfähigkeit signalisiert hat (hier), verbleibt selbst nach dem heutigen Rechtsstand eine gewisse Unsicherheit. Möglicherweise ein Grund, warum das scheme seit den – schon länger zurückliegenden – vorgenannten Fällen aus „der Mode“ gekommen zu sein scheint.

Selbst wenn man nun nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU eine weitere Anerkennungsfähigkeit des  scheme in Deutschland annehmen würde – was sowohl nach der sog. „Rom I-VO“ oder § 328 ZPO nicht ausgeschlossen erscheint – so begegnet die weitergehende grenzüberschreitende Anwendung zur Restrukturierung deutscher Unternehmen gleich mehrfach Bedenken: Zum einen knüpfen die englischen Gerichte ihre Annahme der Zuständigkeit auch an die Vorfrage, ob eine spätere Entscheidung auch in Deutschland anerkannt würde. Vor dem Hintergrund der obigen Erläuterungen könnten englische Gerichte also schon deswegen ihre Zuständigkeit ablehnen. Zum anderen kann aber auch eine Verweigerung der Anerkennung des scheme durch deutsche Gerichte nicht ausgeschlossen werden. Alleine vor diesem Hintergrund ist derzeit eine Restrukturierung deutscher Unternehmen über ein scheme nach dem Brexit nicht zu empfehlen.

Fazit

Schon jetzt wird deutlich zu welchen politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Verwerfungen der Brexit führen wird.  Den Unternehmen bleibt unabhängig von der nicht absehbaren konkreten vertraglichen Ausgestaltung des Austritts nicht mehr viel Zeit, sich auf den Brexit vorzubereiten. Neben allgemeinen Schritten, wie etwa der Feststellung, inwieweit das eigene Unternehmen von Folgen des Brexits betroffen sein könnten, sollten sich Geschäftsführer und Gesellschafter von in Deutschland ansässigen englischen Gesellschaften beeilen, eine entsprechende deutsche Rechtsform noch vor dem Brexit zu erreichen.

Auch der vielbeschworene „Insolvenztourismus“ deutscher Privatpersonen und Unternehmen nach England zur Nutzung der dortigen Regime für eine schnelle Entschuldung wird drastisch abnehmen. Selbst die Einleitung eines schemes ist derzeit nicht zu empfehlen. Es bleibt abzuwarten, ob der angestrebte europäische Restrukturierungsrahmen (s. näher dazu hier) den entsprechenden Bedarf an einfachen Sanierungslösungen außerhalb der Insolvenz wird gleichwertig befriedigen können.

Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. Dezember 2018

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