Transparenzregister – umfassende neue Meldepflichten

Mit dem bereits am 1. August 2021 in Kraft getretenen (verkürzt als) „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ bezeichneten Gesetz hat der deutsche Gesetzgeber erneut die Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche maßgeblich überarbeitet (bei mir zuletzt hier eher polemisch kommentiert), insbesondere aber die Verpflichtungen von Unternehmen in Bezug auf das – in den §§ 18 ff. GwG geregelte – Transparenzregister erheblich erweitert. Da die Regelungen für das Gros der deutschen Unternehmen in der Form juristischer Personen (also insbesondere GmbH, KG und AG) bereits ab Ende März bzw. Ende Juni 2022 die Einpflegung (weiterer) Daten in das Register erfordert, nachfolgend ein Überblick zu den wichtigsten Neuregelungen (zuletzt hier) :

Vollregister anstatt Auffangregister

Die fraglos wichtigste Reform betrifft die Umstellung des Transparenzregisters vom (bisherigen) Auffangregister hin zu einem Vollregister. Hierdurch wird die Voraussetzung für die  europäische Vernetzung der Transparenzregister geschaffen und die praktische Nutzbarkeit des Registers erhöht, da – anders als in der bisherigen Auffanglösung, die zumeist auf anderer Register weiterverweist – der wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern in Deutschland nach der Reform direkt und unmittelbar dem Transparenzregister entnommen werden kann.

Die Umstellung führt aber zu erheblichen Auswirkungen für deutsche Unternehmen, die unter der bisherigen Auffanglösung de facto von Meldepflichten befreit waren. Nunmehr müssen auch Unternehmen, die sich bislang auf die Transparenz des Handelsregisters berufen konnten, die entsprechend erforderlichen Angaben an das Transparenzregister melden. Diese gesetzliche Meldepflicht trifft juristische Personen des Privatrechts (also z.B. GmbH, AG oder Genossenschaft, Stiftungen oder Vereine (für die aber eine weitestgehende automatische Eintragung vorgesehen ist, vgl. § 20a GwG) sowie Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG). Aber auch (ausländische) Rechtsgestaltungen, wie etwa Trusts oder nichtrechtsfähige Stiftungen, müssen der Meldepflicht nachkommen. Ausgenommen sind lediglich nicht im Handelsregister eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

Verpflichtete und Berechtigte

Ziel des Transparenzregisters ist es, die Eigentümer- und Kontrollstrukturen der erfassten Vereinigungen transparent zu machen, um so den Missbrauch dieser Strukturen für die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Dementsprechend sind dem Register von der Geschäftsleitung der erfassten Vereinigungen bestimmte Daten über die natürlichen Personen zu melden, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmenanteile an den erfassten Vereinigungen halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (sog. „wirtschaftlich Berechtigte“, vgl. näher dazu § 3 GwG).

Zwar ist seit einer Neuregelung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ die Einsichtnahme in das Transparenzregister gestattet, ohne dass es des bis dahin erforderlichen Nachweises eines „berechtigten Interesses“ bedarf. Allerdings muss sich der Interessent vorab registrieren. Auch darf zwar jeder Einsicht nehmen, „nur bekommt nicht jeder die Informationen, die er womöglich gern hätte“, wie ein Kommentator passend schrieb. Denn die nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG an „Jedermann“ herauszugebende Datenlage ist als eher „dünn“ zu bezeichnen.

Bußgeldbewehrung / „naming & shaming“

Verstöße gegen Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern bis zu einer Million Euro oder dem Doppelten eines aus dem Meldeverstoß gezogenen wirtschaftlichen Nutzens geahndet werden können, vgl. für die entsprechenden Regelungen § 56 Abs. 1 ab Nr. 55 GwG. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine (ab einem Bußgeld von Euro 200,00 zwingende!) amtliche Veröffentlichung von Meldeverstößen auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts vor (s. die jeweils aktualisierte Liste hier), vgl. § 57 GwG, sog. „naming & shaming“.

In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

Das Gesetz ist bereits am 1. August 2021 in Kraft getreten, vgl. Art. 10 Abs. 1 des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes. Allerdings gewährt der Gesetzgeber Übergangsfristen, die je nach Rechtsform gestaffelt sind, vgl. § 59 Abs. 8, 9 GwG:
– AG, SE, KGaA – 31. März 2022
– GmbH, Genossenschaften, Partnerschaft – 30. Juni 2022
– alle anderen Fälle – 31. Dezember 2022.

Bewertung

Zunächst war die Aufwertung des Transparenzregisters zu einem Vollregister schon auf Grund europarechtlicher Vorgaben verpflichtend und die nunmehr vorgesehene „One-Stop“-Lösung für entsprechende Prüfungen ist im Hinblick auf die zweifelhafte Stellung Deutschlands als „Geldwäscheparadies“ (s. nur hier) grundsätzlich begrüßenswert. Demgegenüber ist die Auferlegung der Verpflichtung der Unternehmen mit der (dauerhaften) Pflege der Daten für das Transparenzregister als erneute und – in Zeiten der Digitalisierung – unnötige weitere Belastung zu kritisieren, gerade auch vor dem Hintergrund der Bußgeldbewehrung und der Veröffentlichung in einem „Sündnerregister“. Denn die Regelung des § 20a GwG für Vereine zeigt, dass eine automatische Transferierung von Daten aus anderen Registern in das Transparenzregister durchaus möglich ist. Der Gesetzgeber hat für sich selber die bequeme und kostengünstige Variante gewählt und die Lasten (erneut) auf die Privatwirtschaft abgewälzt. „Good (public) governance“ sieht anders aus.

Ge­setz zur eu­ro­päi­schen Ver­net­zung der Trans­pa­renz­re­gis­ter und zur Um­set­zung der Richt­li­nie (EU) 2019/1153 des Eu­ro­päi­schen Par­la­ments und des Ra­tes vom 20. Ju­ni 2019 zur Nut­zung von Fi­nanz­in­for­ma­tio­nen für die Be­kämp­fung von Geld­wä­sche, Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung und sons­ti­gen schwe­ren Straf­ta­ten – Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Fi­nanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz

www.transparenzregister.de

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