Reform der Geldwäsche – Auswirkungen auf den Mittelstand

Wie schon mehrfach an dieser Stelle berichtet, war der Gesetzgeber in den letzten Wochen und Monaten der abgelaufenen Legislaturperiode sehr aktiv – gerade auch im Bereich Compliance / Prävention von Wirtschaftsstraftaten. Dabei nimmt die Reform des Geldwäschegesetzes einschließlich der Einführung eines Transparenzregisters eine herausgehobene Stellung ein.

Aufgrund der Absenkung der bisherigen Obergrenze für Bargeschäfte auf Euro 10.000,- sowie die Einführung – grundsätzlich nicht von der Unternehmensgröße abhängiger – umfangreicher Analyse- Dokumentations- und Meldepflichten dürften die Auswirkungen gerade auf und im mittelständischen Bereich bislang noch unterschätzt werden.

Am 26. Juni 2017 ist die Novelle des Geldwäschegesetzes (GWG) in Kraft getreten, mit dem die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie (fristgerecht) in deutsches Recht umgesetzt wurde und das auch die Einführung des Transparenzregisters vorsieht.

Das novellierte Geldwäschegesetz

Mit der Neuregelung des GWG geht in vielen Punkten eine Verschärfung der bisherigen Vorgaben des deutschen Geldwäscherechts einher, insbesondere auch, was Bußgelder angeht. Ziel des GWG ist es, das kriminologische Phänomen der Geldwäsche über das bestehende Strafrecht hinaus zu bekämpfen. Mit der Reform wurde – gerade nach den Anschlägen in Paris – vermehrt das Ziel verfolgt, auch die Quellen der Finanzierung des (internationalen) Terrorismus trocken zu legen.

Geldwäsche liegt nach der gängigen Definition in Literatur und Rechtsprechung vor, wenn die tatsächliche Herkunft illegaler Einnahmen vorsätzlich verschleiert wird. Dem Adressatenkreis (im Wortlaut des Gesetzes sog. „Verpflichtete“) werden bestimmte Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Geldern auferlegt. Neben den „üblichen Verdächtigen“, wie Banken, Finanzdienstleister und Versicherungen, gelten auch „Güterhändler“ als „Verpflichtete“ iSd. GWG. Güterhändler im Sinne der Norm ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt (§ 1 Abs. 9 GwG). Hierunter fallen z.B. auch Strom- und Wasserversorger (s. hier). Gerade für diese Gruppe der Verpflichteten ist wichtig, dass die Obergrenze für Bargeschäfte durch die Reform nunmehr von Euro 15.000,- auf Euro 10.000,- abgesenkt wurde. Ab Überschreitung dieses Schwellenwertes pro Transaktion müssen Verpflichtete die ihnen aus dem GWG obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllen.

Die bisherigen wesentlichen Pflichten – Allgemeine Sorgfaltspflicht und Dokumentations- und Meldepflicht – werden durch die Verpflichtung zur Vorhaltung eines Risikomanagementsystems ergänzt, wodurch der sog. „risikobasierte Ansatz“ gestärkt wird. Demnach müssen die Verpflichteten regelmäßig Risikoanalysen in Bezug auf die Partner ihrer Transaktionsbeziehungen durchführen – und dokumentieren.

Schließlich werden durch die Novelle die Sanktionsmöglichkeiten erheblich verschärft. Künftig ist mit Bußgeldern von bis zu einer Million Euro, bzw. bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes des Verpflichteten oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils zu rechnen, sofern die Verpflichteten entsprechende Rechtsverstöße begehen. Daneben werden Verstöße und deren Ahndung grundsätzlich öffentlich bekannt gemacht werden. Gerade die umsatzbezogene Bußgeldberechnung könnte unmittelbar existenzgefährdend für die betroffenen Unternehmen werden.

Das Transparenzregister

Ein wesentlicher Bestandteil des zuvor diskutierten Geldwäschegesetzes ist die Einführung eines zentralen Transparenzregisters, das bereits seit dem 1. Oktober 2017 online ist. Erklärtes Ziel des Transparenzregisters ist es, die Eigentümer- und Kontrollstrukturen der erfassten Vereinigungen zu überblicken, um so den Missbrauch dieser Strukturen für die Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

Diesem Ziel dient die mit dem Register verbundene Sammlung von Informationen über die natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapital- oder Stimmenanteile an inländischen Vereinigungen (mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) halten oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (sog. „wirtschaftlich Berechtigte“). Diese Informationen sind pflichtgemäß von den Leitungsorganen der betroffenen Vereinigung abzugeben, soweit sich die entsprechenden Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits vollständig aus öffentlichen, elektronisch abrufbaren Registern ergeben. Zwar gilt für börsennotierte Gesellschaften die entsprechende Verpflichtung des Transparenzregisters durch die mit der Notierung einhergehenden Publizitätspflichten als erfüllt, das Aktienregister gilt allerdings selbst nicht als ein von den Angaben gegenüber dem Transparenzregister entpflichtendes Register.

Die Angaben des Transparenzregisters sind zwar ab dem 27. Dezember 2017 erstmalig zur Einsicht freigeschaltet, aber nicht frei für Jedermann zugänglich. Grundsätzlich haben nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse das Recht zur Einsichtnahme.

Ein Verstoß gegen die im GwG verankerten Pflichten gilt als Ordnungswidrigkeit und kann grundsätzlich mit einem Bußgeld von bis zu Euro 100.000 oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen, bis zu Euro 1.000.000 belegt werden.

Bewertung der Reformen

Derzeit ist Deutschland (leider) zumindest als „führend“ in Sachen finanzieller Intransparenz zu bezeichnen (s. hier für den sog, „Financial Secrecy Index“, auf dem Deutschland den 8. Platz belegt), teilweise wird Deutschland deswegen auch als „Eldorado für Geldwäscher“ bezeichnet (s. hier).

Fraglich ist aber, ob die jetzt eingeführten Regelungen zur Reform des GWG und zum Transparenzregister an dieser Problematik etwas ändern werden. Zwar werden den Unternehmen durch die Neureglungen umfangreiche neue Pflichten aufgebürdet, die systematisch wohl nur noch in einem integrierten Compliance-Management-System zu erfüllen sind. Diesen kostenintensiven Maßnahmen stehen aber wohl keine adäquaten Nutzen für die Unternehmen gegenüber. So dürften die Wirkungen des Transparenzregisters auf Grund des fehlenden damit verknüpften guten Glaubens wahrscheinlich nur eingeschränkt sein, denn die nach dem GWG Verpflichteten dürfen sich im Rahmen ihrer Identifizierungspflicht gerade nicht auf das Transparenzregister verlassen. Auch werden Strukturen außerhalb der EU (also demnächst auch Großbritannien!) durch das Transparenzregister nicht erfasst. Umgekehrt wird jetzt schon kritisiert, dass einerseits nur bestimmte Personenkreise überhaupt einsichtsberechtigt sind, aber für die wirtschaftlich Berechtigten keine Gewissheit darüber besteht, wer die im Register enthaltenen Informationen tatsächlich einsieht.

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