Reform des § 104 InsO (Netting-Vereinbarungen)

Nachdem der VII. Senat des BGH mit seiner Entscheidung aus dem Mai 2016 (s. Kommentierung dazu hier), bestimmte Lösungsklauseln im Falle der Insolvenz für wirksam zu erklären, eines der Grundprinzipien des Insolvenzrechts, nämlich den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, abgeschwächt hatte, könnte der Bundestag – zumindest auf den ersten Blick – mit einer Reform diesen Grundsatz weiter zu verwässern.

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Generelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Naturkatastrophen?

Nachdem der bayerische Justizminister bereits im Sommer 2016 eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Naturkatastrophen gefordert hatte, folgte die Justizministerkonferenz nunmehr im November 2016 diesem Vorbild und stimmte darin überein, dass die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist des § 15a InsO der Sondersituation bei Naturkatastrophen nicht Rechnung trage, da in der Kürze der Zeit häufig nicht geklärt werden könne, ob der eingetretene Schaden nicht durch diverse Leistungen (etwa durch Versicherungen) ausgeglichen werden könne.

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Insolvenzbedingte Lösungsklauseln – BGH uneins

Nachdem der für Insolvenzsachen zuständige IX. Senat des Bundesgerichtshofes (BGH) mit einer Entscheidung aus dem Jahre 2012 seine Linie bekräftigt hatte, und sog. „Lösungsklauseln“ auch im Rahmen von Energielieferungsverträgen für unwirksam erklärt hat, tritt ihm nunmehr der für Vertragssachen zuständige VII. Senat entgegen und erklärt mit einer Entscheidung aus dem April 2016 zumindest Lösungsklauseln nach § 8 VOB/B (2009) für wirksam.

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In eigener Sache: „Bedingt sanierungsbereit“

Im September 2016 habe ich eine umfassende Analyse der potentiellen Auswirkungen einer Wirtschaftskrise auf die Sanierungsaussichten für Unternehmen in Deutschland veröffentlicht. Die Analyse basiert auf insgesamt sieben nachfolgend aufgeführten Thesen, mit denen ich im Rahmen einer (nicht-repräsentativen) Umfrage unter Vertretern aus Banken, Fonds, Forschung und Beratung befragte.

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