Rückgewinnungshilfe adé? – Die Reform der Vermögensabschöpfung

Der aktuelle Fall der Infinus AG (s. dazu hier) belegt, wie zuvor auch die Aufsehen erregenden Fällen „Comroad“ oder „Enron„, dass Unternehmen durch Straftaten ihrer Mitarbeiter oder Organe selbst in eine existenzbedrohende Krise geraten können. Bis heute ist aber – gerade mittelständischen Unternehmen – häufig gar nicht bewusst, dass die Strafprozessordnung Mittel zur Verfügung stellt, mit dem es dem Geschädigten von Straftaten erleichtert werden soll, seine zivilrechtlichen Forderungen gegen den oder die Täter durchzusetzen. Der Gesetzgeber strebt mit einer am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen, grundlegenden Reform der entsprechenden Vorschriften nun eine vereinfachte Durchsetzung dieser Rechte an.

Bisherige Rechtslage

Bislang sah die Strafprozessordnung in den §§ 111 b ff. StPO (iVm den §§ 73 ff. StGB) die Beschlagnahme von durch die Straftat erlangten Vermögenswerten beim Täter durch die Strafvollstreckungsorgane vor, um dem Geschädigten einen vereinfachten Zugriff im Wege der sog. „Rückgewinnungshilfe“ zu ermöglichen. Die praktische Handhabung dieser komplexen Gesetzesmaterie an der Schnittstelle zwischen Straf- und Zivilrecht war vor der Reform  allerdings nicht einfach: Grundsätzlich stellte die Beschlagnahme durch die Ermittlungsbehörden im Rahmen der strafprozessualen Vorschriften nämlich nur den ersten Schritt dar. Der Geschädigte musste dann in einem zivilrechtlichen Verfahren seine Ansprüche gegen den oder die Täter noch durchsetzen – und das unter hohem Zeitdruck, da eine Beschlagnahme nach diesen Vorschriften grundsätzlich nur sechs Monate aufrecht erhalten werden konnte.

Rechtslage nach der Reform

Eines der Ziele der am 13. April 2017 verabschiedeten und nunmehr am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Reform der Vorschriften zur Vermögensabschöpfung ist, diese komplexen Fragestellungen zu vereinfachen, indem die Ansprüche von Geschädigten grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren selbst befriedigt werden. Das Gericht ordnet dazu zunächst die Einziehung des aus der Tat erlangten (vgl. § 73 StGB) oder eines entsprechenden Wertes beim Täter (vgl. § 73 c StGB) durch das Strafurteil an. Nach Rechtskraft des Urteils werden entweder die eingezogenen Gegenstände an den Geschädigten zurück übertragen oder der Wertersatz an ihn ausgekehrt (vgl. § 459 h StPO).

Neu eingeführt wurde im Zuge der Reform ferner die Regelung des § 111 i StPO, dessen erster Absatz vorsieht, dass die Wirkung der Beschlagnahme mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Täters grundsätzlich erlischt, soweit es vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Andernfalls gilt die Beschlagnahme nach § 111 h StPO als insolvenzfest und berechtigt zur abgesonderten (also gegenüber einfachen Insolvenzgläubigern bevorrechtigten) Befriedigung.  Absatz zwei ermächtigt die Staatsanwaltschaft, selbst einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Täters zu stellen, wenn es mehrere Verletzte gibt und der Wert der beschlagnahmten Gegenstände / Vermögen nicht ausreicht, um die Ansprüche der Geschädigten zu befriedigen.

Bewertung

Rein aus dem Blickwinkel der Entschädigung von durch Straftaten Geschädigte stellt die Abschaffung der „Rückgewinnungshilfe“ und Einführung der zuvor beschriebenen Regelung zunächst einen Gewinn dar. Denn nunmehr muss sich der Geschädigte nicht mehr noch zivilrechtlich um die Durchsetzung seiner Ansprüche kümmern. Allerdings wird erst die Praxis erweisen, ob eine – eigentlich auf die Verfolgung und Verurteilung von Straftätern ausgerichtete – Strafverfolgungsbürokratie in der Lage sein wird, die Reform sachgerecht umzusetzen. Hierzu wird eben auch eine zeitnahe Entschädigung gehören.

Selbst Kritiker des Gesetzes merken an, dass die Neuregelung (vielleicht sogar noch eher als die Regelungen zur Rückgewinnungshilfe) dem Täter eine zusätzliche Motivation zu Vergleichen mit dem Geschädigten liefert. Denn der neue § 73 e StGB sieht vor, dass eine Einziehung ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch des Geschädigten, etwa durch typische Handlungen im Rahmen einer Vergleichsabwicklung, wie Erfüllung oder (Teil-)Erlass, erloschen ist. Damit sollten bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch häufiger zivilrechtliche Vergleiche zwischen Täter und Geschädigtem zustande kommen, zumal derartige Vergleich strafmindernd Berücksichtigung finden dürften

Trotz dieser positiven Ansätze aus Sicht von Geschädigten war die Reform heftig umstritten. Der Deutsche Richterbund (auch als Interessenvertreter der Staatsanwälte) kritisierte die Pläne des Gesetzgebers genau so wie der Deutsche Anwaltverein oder die Strafverteidigerverbände. Aus Sicht des Beschuldigten weist das reformierte Recht der Vermögensabschöpfung nämlich einige nachteilige Veränderungen auf: So wird z.B. auf die irreversiblen Wirkungen eines quasi-öffentlichen Insolvenzantrages seitens der Staatsanwaltschaft hingewiesen. Auch wird die nunmehr in § 76 a IV StGB iVm. § 437 StPO eingeführte Beweislastumkehr zu Lasten des Beschuldigten vielfach als verfassungswidrig angesehen. Es bleibt somit abzuwarten, ob die Reform die zu erwartende Begutachtung durch das Verfassungsgericht übersteht.

Zusammenfassend ist also zwar die Rückgewinnungshilfe mit der Neuregelung in die Rechtsgeschichte verabschiedet worden, ob die Neuregelung aber tatsächlich zu einer besseren Befriedigung von Forderungen Tatgeschädigter führt, werden die nächsten Jahre zeigen.

Schreibe einen Kommentar