Geschäftsführer haftet für Steuerschulden der GmbH

Aus aktuellem Anlass soll an dieser Stelle kurz an die Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von Steuern der GmbH erinnert werden. Das FG Münster hat dazu in einem erst Anfang diesen Jahre ergangenen Beschluss die geltende Rechtslage noch einmal prägnant dargestellt.

Die Entscheidung

Generell gilt, dass aus der Nichterfüllung steuerlicher Pflichten z. B. der GmbH aus § 34 AO i.V.m. § 69 AO unmittelbar eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber dem Finanzamt folgen kann. Wie das FG Münster in der genannten Entscheidung aus dem Februar 2017 festgestellt hat, befreit allein der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens den GmbH-Geschäftsführer auch nicht von dieser Haftung.

Anders als bei den Sozialversicherungsbeiträgen besteht bei Steuerschulden zwar grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Befriedigung. Reichen die finanziellen Mittel der Gesellschaft aber nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, so ist der Geschäftsführer verpflichtet, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa in dem gleichen Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger, sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung.

FG Münster, Beschl. v. 6.2.2017 – 7 V 3973/16 U 

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