Insolvenzantragspflicht begrenzt weiter ausgesetzt

In seiner Sitzung am Montagabend, 25. August 2020, hat der Koalitionsauschuss der die Bundesregierung bildenden Koalition aus CDU und SPD u.a. unter Top 3 Ziff. 8 beschlossen:

„Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhin ausgesetzt.“

Koalitionsausschuss 25. August 2020

Damit bleibt die Insolvenzantragspflicht nach dem COVInsAG s. dazu näher hier) zumindest bis Ende des Jahres ausgesetzt, allerdings mit einem großen ABER. Die Aussetzung soll nämlich nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung nach § 19 InsO gelten. Die bisherige Aussetzung auch für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO entfällt damit. Auch bislang schon war ein Unternehmen selbst nach den sehr schuldnerfreundlichen Regeln des COVInsAG dann antragspflichtig, wenn „keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“ Die nunmehr vorgesehene unbeschränkte „Wiederbelebung“ des § 17 InsO geht aber natürlich weit über die – auch noch mit einer Beweislastumkehr zu Gunsten des schuldnerischen Unternehmens versehene – bislang geltende Regelung hinaus.

Damit könnte – entgegen meiner eigenen Prognose (hier) nun doch ein heißer (Insolvenz-) Herbst werden, WENN die Koalition nicht rechtzeitig (also bis 1. Oktober 2020) die Finanzmittel zur Verfügung stellt, um die Liquidität von Corona betroffenen Unternehmen aufrecht zu erhalten.

Auch ist mit dieser inhaltlichen Änderung des COVInsAG die Möglichkeit vom Tisch, die Regelungen per ministerieller Verordnung (s. dazu Art. 1 § 4 COVInsAG, hier) zu verlängern. Die Regelungen müssen also das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Interessant wird dann die Frage, wie mit den „flankierenden Regelungen“, insbesondere auch der Einschränkungen beim Insolvenzanfechtungsrecht verfahren wird.

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