BFH zur steuerlichen Wirkung eines Rangrücktritts

Die steuerliche Bewertung eines Rangrücktritts war in den letzten Jahren häufiger Gegenstand der Diskussion (s. zuletzt bei mir hier). So versuchte die Finanzverwaltung bei finanzschwachen Parteien, die den Rangrücktritt erklärt hatten, häufig, ein Passivierungsverbot zu konstruieren. Dem hat der Bundesfinanzhof nun einen Riegel vorgeschoben:

Der BFH folgt in seiner Entscheidung aus August 2020 im Wesentlichen den Folgerungen des FG München, welches als Vorinstanz gegen die Finanzverwaltung entschieden hatte, dass bei Rangrücktrittsvereinbarungen, bei denen die Schulden auch aus dem sonstigen freien Vermögen zu bedienen seien, die aktuelle wirtschaftliche Belastung des Schuldners nicht entfalle. Der passende Tenor:

Eine Rangrücktrittserklärung, die die Erfüllung der Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen und Einnahmen, sondern auch aus „sonstigem freien Vermögen“ vorsieht, löst selbst dann weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot aus, wenn der Schuldner aufgrund einer fehlenden operativen Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtages nicht in der Lage ist, freies Vermögen zu schaffen, und eine tatsächliche Belastung des Schuldnervermögens voraussichtlich nicht eintreten wird.

Eine erfreulich klare Stellungnahme des BFH, die zu einem Gleichlauf zwischen Zivil- und Steuerrecht bei der Bewertung von qualifizierten Rangrücktritten folgt.

BFH, Urt. v. 19.08.2020 – XI R 32/18

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