Akteneinsicht im Strafverfahren

Probates Mittel zur Durchsetzung von Ansprüchen?

Nach der Aufdeckung von Straftaten stellt sich häufig die Frage nach der Durchsetzung der Interessen des Betroffenen, insbesondere von Schadenersatzansprüchen. Auch wenn die Neuregelungen zum Recht der Vermögensabschöpfung (s. dazu hier) zweifellos eine Erleichterung zur Durchsetzung ziviler Ansprüche bewirken, so sollte nicht verkannt werden, dass der Fokus der Strafverfolgungsbehörden eher auf die strafrechtlichen Aspekte der Tat gerichtet sein wird. Schon deswegen kann es sinnvoll sein, nicht erst eine strafrechtliche Verurteilung abzuwarten, sondern schon frühzeitig eigene Erkenntnisse auch im Hinblick auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Interessen zu sammeln. Auch zum Abgleich mit dem Verfahrensstand bei den Behörden bietet sich hierzu die Akteneinsicht an.

Im Rahmen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sind hierzu verschiedene Anspruchsgrundlagen vorgesehen. Während der Strafverteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen kann, steht dem Rechtsanwalt einer durch eine Straftat geschädigten Person („Verletzter“) grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht nach § 406 e StPO zu. Demgegenüber können verfahrensfremde Dritte nach § 475 StPO nur ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht geltend machen. Im Ordnungswidrigkeitenrecht steht dem Betroffenen selber Akteneinsicht nach § 49 OWiG zu, im Übrigen gelten über die Verweisregelung des § 46 OWiG die nachfolgenden Ausführungen zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen der StPO entsprechend.

Akteneinsichtsrecht des Verletzten

Der Rechtsanwalt des Verletzten hat ein Recht auf Akteneinsicht soweit er hierfür ein „berechtigtes Interesse“ des Verletzten darlegt und überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen nicht entgegenstehen.

Der Begriff des „Verletzten“ wird im Gesetz nicht einheitlich definiert und in Rechtsprechung und Literatur zum Teil unterschiedlich bestimmt (s. eingehend hierzu OLG Hamburg, unten). Auf jeden Fall Verletzter ist, wer durch die Tat unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist, wer in einem rechtlich geschützten Interesse durch eine Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient oder zumindest mittelbar geschädigt ist. Letzteres soll dann der Fall sein, wenn die – bei Unterstellung der Tatbegehung – verletzte Strafnorm nicht den Antragsteller schützt, dieser aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hätte (s. dazu auch BVerfG, unten, Rz 22). Trotz dieser recht weiten Auslegung des Begriffs durch das oberste deutsche Gericht entscheiden die Unterinstanze häufig eher restriktiv: So soll demjenigen, der den Anspruch lediglich auf Grund einer Abtretung erworben hat, genau so wenig ein Recht auf Akteneinsicht zustehen (OLG Brandenburg, s. unten, Rz 13), wie dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (OLG Frankfurt a. M., s. unten, ab Rz 52).

Das erforderliche „berechtigte Interesse“ soll z.B. dann vorliegen, wenn die Akteneinsicht der Prüfung der Frage dient, ob eine Beschwerde oder ein Klageerzwingungsantrag eingelegt werden kann oder ob und in welchem Umfang der Verletzte gegen den Beschuldigten zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann. Auch die Notwendigkeit derartige Ansprüche abzuwehren, begründet ein berechtigtes Interesse. Demgegenüber soll eine Akteneinsicht, die der reinen „Ausforschung“ des Beschuldigten dienen würde, nicht zulässig sein.

Akteneinsichtsrecht Dritter

Die Gewährung von Einsicht in Strafakten für verfahrensunbeteiligte Privatpersonen oder sonstige private Stellen, die nicht Verletzte sind, ist zunächst schon nach dem Wortlaut der Norm des § 475 StPO auf „Auskünfte“ ausgerichtet und erfordert – wie i.S.v. § 406 e StPO – ein „berechtigtes Interesse“ des Dritten. Auskünfte, bzw. eine Akteneinsicht ist zu versagen (bzw. nur teilweise zu gewähren), wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat oder wenn gesetzliche Versagungsgründe entgegenstehen.

„Schutzwürdige Interessen“ und andere Ablehnungsgründe

Die Akteinsicht ist zu versagen, wenn der Betroffene (Beschuldigte) ein „schutzwürdiges Interesse“ an der Versagung hat (§ 475 StPO), bzw. derartige Interessen „überwiegen“ (§ 406 e StPO). Derartige Interessen sind insbesondere beim Recht auf informationelle Selbstbestimmung häufig gegeben – also z.B. dann, wenn die Akte intime Details oder Geschäftsgeheimnisse enthält.

In einem relativ aktuellen Beschluss entschied das OLG Rostock, dass sich eine der Gewährung von Akteneinsicht an unbeteiligte Dritte entgegenstehende Versagungsregelung bereits aus dem Steuergeheimnis (§ 30 Abs. 1 AO) ergibt. Ferner kann das Begehren auf Akteneinsicht nach § 406 e Abs. 2 StPO dann versagt werden, wenn und soweit der Untersuchungszweck gefährdet ist, was insbesondere dann zu erwarten sein soll, wenn der Verletzte im Verfahren noch als Zeuge vernommen werden soll und durch die Akteneinsicht seine spätere Aussage verfälscht werden könnte.

Fazit

Unter Beachtung der hier dargestellten Einschränkungen kann die Einsicht in die Akten eines Strafverfahrens somit ein probates Mittel zur Sachverhaltsaufklärung auch im Rahmen von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen darstellen. Bei der Vorbereitung der Akteneinsicht sollte man sich allerdings darauf einstellen, dass die Untergerichte häufig der weiten Auslegung des Bundesverfassungsgerichts zum Kreis der berechtigten Interessenten nicht folgen und eine dementsprechende Argumentation vorbereiten.

BVerfG, Beschl. v. 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08

OLG Rostock, Beschl. v. 13.7.2017 – 20 Ws 146/17
OLG Hamburg, Beschl. v. 21.3.2012 – 2 Ws 11/12
OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 Ws 246/08
OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 21.04.2010 – 2 Ws 147/08

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