Korruption – Risikominimierung durch Compliance?

In jüngster Zeit sind die Gazetten wieder gut gefüllt mit Meldungen über Korruption in Unternehmen:  So steht der ehemalige Direktor der Sparkasse/Bonn (u.a.) wegen Bestechungsdelikten rund um die Nachnutzung der Kölner Messehallen vor Gericht (hier). Ferner sollen mehrere (!) hochrangige Manager des Sport-Artikel-Herstellers Adidas in den USA High-School-Sportler mit Geld dazu gebracht haben, an bestimmten Universitäten zu spielen (hier). Den aktuellen Höhepunkt der Aufdeckungen bildet aber zweifellos Airbus: Der Konzern soll in Schmiergeldzahlungen für die Ankurbelung von Flugzeugverkäufen verwickelt sein (hier). In der Öffentlichkeit, und auch bei den hier genannten Pressemeldungen, stehen zumeist die Straftäter im Vordergrund. Dies sollte aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die betroffenen Unternehmen ebenfalls wirtschaftlichen Schaden nehmen können. Ein neueres Urteil des BGH könnte aber zumindest Wege zu einer Risikominimierung aufzeigen…

Das deutsche Strafrecht kennt bisher keine Strafbarkeit von Unternehmen, daher liegt die bedrohlichste Sanktion für Unternehmen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts. Denn über das Zusammenspiel §§ 30, 130 OWiG können empfindliche Geldbußen gegen Unternehmen verhängt werden, wie die der Fall des Bußgeldbescheides über Euro 395 Mio. gegenüber der Siemens AG beispielhaft zeigt. Neben den wirtschaftlichen Schaden, der häufig mit der Korruption einhergeht, etwa in Form wirtschaflich nachteiliger Verträge, kann also noch eine Geldbuße treten. Im schlimmsten Fall kann das zu einer Existenzbedrohung des betroffenen Unternehmens führen.

Schon aus diesen Gründen, aber auch, weil mit dem vorgenannten Fall „Siemens“ vor mehr als einem Jahrzehnt (s. auch hier) die Diskussion um Corporate Governance und Compliance so richtig Fahrt aufnahm, würde man eigentlich die eingangs dieses Artikels aufgelisteten Nachrichten nicht mehr erwarten. Angesichts zahlloser Compliance-Programme, -Zertifizierungen und -Beauftragter verwundert diese aktuelle Häufung doch sehr – und dürfte (zusammen mit dem WV-Abgasskandal) zu einem Wiederaufleben der Diskussionen um ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland führen (s. dazu hier).

Während die Strafjustiz allerdings in der bisherigen Rechtsprechung die Strafbarkeit von organisatorischem Fehlverhalten gewöhnlich ohne weitere Diskussionen über etwaige strukturelle Argumente zugunsten der Unternehmen / Konzerne mit Geldbußen sanktionierte, stellt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung aus dem Mai diesen Jahres klar, dass ein „effizientes Compliance-Management“ zur Vermeidung von Rechtsverstößen zumindest Bedeutung für die Bemessung des Bußgeldes habe. Damit zeigt das höchste deutsche Strafgericht erstmals positivistisch auf, wie sich ein Unternehmen gegen die Gefahr von Geldbußen nach §§ 30, 130 OWiG effektiv absichern kann. Mit dieser positiven Konnotation im Rücken dürfte die Implementierung von Compliance-Management-Systemen in Unternehmen neuen Schwung bekommen.

BGH, Urt. v. 9.05.2017 – 1 StR 265/16 („Panzerhaubitzen-Urteil“)

Anti-Korruptions-Managementsysteme (ISO/DIS 37001:2016)

Schreibe einen Kommentar