Sanierungserlass auch auf Altfälle nicht anwendbar!

Erneut bremst der Bundesfinanzhof (BFH) das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein – und entscheidet, dass der Sanierungserlass auch nicht auf Fälle anzuwenden ist, die vor dem Veröffentlichungsdatums der Entscheidung des BFH am 9. Februar 2017 lagen (zum damaligen Urteil, s. hier).

Damit entzieht der BFH einem Schreiben des BMF vom 7. April 2017 (s. näher dazu hier), in dem aus Vertrauensschutzgründen der Sanierungserlass zumindest für sog. „Altfälle“ aufrecht erhalten bleiben sollte, die Grundlage. Der BFH entschied, dass dieser Erlass des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können.

Für die Zukunft hat der Gesetzgeber mit der Einführung des neuen § 3a EStG eine dieser Rechtsprechung genügende Regelung geschaffen – allerdings kann diese Regelung erst wirksam werden, wenn die EU-Kommission zustimmt (s. erneut hier). Und diese  Genehmigung steht noch immer aus.

BFH, Urt. v. 23. August 2017 – I R 52/14 und X R 38/15

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