Nun doch: Reform des Anfechtungsrechts – Fiskus geht leer aus

Plötzlich ging dann doch alles sehr schnell: Nachdem er die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts nach der ersten Lesung im Januar 2015 (s. hier) wegen Diskussionen über mögliche Fiskusprivilegien zunächst „auf Eis gelegt“ hatte, beschloss der Bundestag nun eher unvermittelt am 16. Februar 2017 die Neuregelung. Mittlerweile hat auch der Bundesrat die ihm bis zum 10. März 2017 verbleibende Frist zur Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Empfehlungen seiner eigenen Ausschüsse verstreichen lassen. Der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und damit einem In-Kraft-Treten noch im ersten Halbjahr 2017 steht damit nichts mehr im Wege.

Kernpunkte der Reform

Die am heftigsten diskutierten Punkte der Reform waren zum einen die Entschärfung der sog. „Vorsatzanfechtung“ gemäß § 133 InsO sowie die (Wieder-)Einführung des sog. „Fiskusprivilegs“ durch die Hintertür. Daneben wurden einige Nebenaspekte geregelt, von denen die Beschneidung der Möglichkeit, durch für den Verwalter „günstige“ Klageerhebung eine möglichst hohe Verzinsung des Anfechtungsbetrages zu erzielen besonders hervorzuheben ist.

1. Im Laufe der Jahre hatte die Rechtsprechung den Anwendungsbereich insbesondere des § 133 InsO ausgeweitet, dass die Verunsicherung im Geschäftsverkehr und bei Arbeitnehmer soweit zugenommen hat, dass sich zunächst die entsprechenden Berichte in der Presse häuften (s. hier, hier und hier) und sich schließlich der Gesetzgeber zur „Neujustierung“ berufen sah. Im einzelnen:

  • So wird die Anfechtungsfrist, innerhalb derer eine Rechtshandlung des Schuldners als anfechtbar gilt, von derzeit zehn Jahren zumindest für die im Geschäftsleben üblichen Austauschverträge auf vier Jahre verkürzt. Für Vermögensverschiebungen und ähnliche Bankrottdelikte soll dagegen weiterhin die zehnjährige Anfechtungsfrist gelten.
  • Bei sog. „kongruenten“ Deckungshandlungen – also bei vertraglich vereinbarten Leistungen, die zum Zeitpunkt ihrer Leistung fällig waren – wird zudem die Beweislast für den Insolvenzverwalter erhöht, da er nunmehr nicht mehr nur die drohende, sondern die eingetretene Zahlungsunfähigkeit nachweisen muss.
  • Für die mittlerweile stark anfechtungsgefährdeten Zahlungserleichterungen, die Gläubiger ihren Schuldnern bei Liquiditätsproblemen gewähren, wird sogar eine gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass der Gläubiger eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Der Insolvenzverwalter muss in diesen Fällen den (Gegen-)Beweis führen, dass der Gläubiger von der Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatte.
  • Auch wird der Anwendungsbereich des sog. „Bargeschäftsprivilegs“ nach § 142 InsO auf den Bereich der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ausgedehnt, so dass bei Vorliegen eines Bargeschäfts Rechtshandlungen nur noch wegen „Unlauterkeit“ anfechtbar sind. „Bargeschäfte“ sind dabei solche Deckungsgeschäfte, bei denen in der Regel gleichwertige Leistungen innerhalb von dreißig Tagen ausgetauscht werden. Die Ausfüllung des neuen Tatbestandsmerkmals der „Unlauterkeit“ wird Sache der Gerichte sein, wobei die Gesetzesbegründung ihnen einige Handreichungen gibt: So soll es an der Unlauterkeit z. B. dann fehlen, wenn der Schuldner erkennt, dass die Betriebsführung verlustträchtig ist, aber gleichwohl „Geschäfte führt die allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind.“

Man wird sehen, ob der zuständige BGH-Senat auf diese offensichtlichen Anstrengungen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 133 InsO einzuschränken, angemessen reagieren wird – also tatsächlich seine Rechtsprechung anpasst.

2. Der wahrscheinliche Grund für die verzögerte Durchsetzung der Reform ist demgegenüber nun mit Sicherheit entfallen: Die Einführung eines sog. „Fiskusprivilegs“ durch die Hintertür. Vor Einführung der Insolvenzordnung sah die Konkursordnung tatsächlich ein Vorrecht des Fiskus bei den Ausschüttungen an die Gläubiger vor, eben das Fiskusprivileg. Im Rahmen dieses Reformprozesses wurde befürchtet, dass der Fiskus quasi durch die „Hintertür“ des Anfechtungsrechts dieses Privileg wieder einführt: Insbesondere Finanzämter und Träger der Sozialversicherung sollten nämlich als sog. „Selbstvollstrecker“, also Körperschaften, die sich Vollstreckungstitel selber ausstellen dürfen, durch eine Neuregelung in § 131 InsO vor Anfechtungen von durch eben solche Zwangsvollstreckungen eingetriebene Beträge geschützt werden. Es ist offensichtlich, dass sich auf Grund der dann fehlenden Massse die Sanierungsaussichten von Unternehmen grundsätzlich verschlechtert hätten, wie auch die Quote für ungesicherte Gläubiger (die mit durchschnittlich 2,6% sowieso nicht hoch ist, s. hier) noch weiter abgesunken wäre. Aus unbekannten Gründen hat der Gesetzgeber dann aber diesen streitigen Punkt nun ad acta gelegt und die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts im Eiltempo verabschiedet.

3. Neben diesem Kernbestand der Reformen werden auch einige andere Regelungen angepasst, so etwa die entsprechenden Regelungen des Anfechtungsgesetzes, welches die Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens durch einzelne Gläubiger regelt. Hervorzuheben ist ferner die Reform des § 143 InsO, wonach der Anfechtungsgegner erst nach Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter Verzugszinsen auf die angefochtene Forderung schuldet.

Die Reform tritt einen Tag nach der Verkündung in Kraft – gilt also grundsätzlich für Insolvenzverfahren, die danach eröffnet werden. Eine beschränkte Rückwirkung entfaltet jedoch die Regelung bezüglich der Verzinsung von Anfechtungsansprüchen, denn eine entsprechende Verzinsung für am Tag des In-Kraft-Tretens noch nicht geltend gemachte Ansprüche kann nur nach den Regelungen der Reform ausgelöst werden.

Bewertung

Insbesondere die Beschränkung der Verzinsung des Anfechtungsanspruchs ist uneingeschränkt zu begrüßen – wurde diese Verzinsungspflicht doch von Insolvenzverwaltern übermäßig ausgenutzt. Auch der Entfall des Fiskusprivilegs ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Demgegenüber bleibt die Reform der Vorsatzanfechtungen hinter dem Erforderlichen zurück: Wie bereits in einem Artikel im Sommer letzten Jahres (s. hier) ausgeführt, „mag die Formulierung des § 133 Abs. 3 Satz 2 RegE-InsO, wonach bei Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung die Vermutung aufgestellt wird, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kennen würde, im Nachgang zu diversen BGH-Urteilen zwar verständlich sein, entspricht aber sicherlich nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und ist schon deswegen systematisch falsch. Auch würde durch diese Regelung nicht die geltende BGH-Rechtsprechung obsolet, wonach die Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit nicht entfallen soll, wenn der Schuldner gerade wegen Zahlungsunfähigkeit der Ratenzahlungsvereinbarung anstrebt. Darüber hinaus trägt dieser Reformvorschlag der weiteren Verschärfung der Rechtsprechung, wonach dem Gläubiger zur Vermeidung von Anfechtungsgefahren die Schlüssigkeitsprüfung außergerichtlicher Sanierungskonzepte (auf denen häufig Ratenzahlungsvereinbarungen beruhen) obliegt (s. hier), keine Rechnung.“ Leider wurden diese Aspekte in der Reform nicht berücksichtigt, so dass schon auf Grund dieser Erwägungen zu befürchten steht, dass die Reform nur bedingt zu einer Entlastung der Gläubiger führen wird.

Gesetzentwurf: BT-Drs. 18/7054
Empfehlung des Rechtsausschusses: BT-Drs. 18/11199
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates: BR-Drs. 139/1/17

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