Koalitionsvertrag zum Insolvenzrecht

„Nach der Reform ist vor der Reform“ – so könnte man die ersten Eindrücke nach der Lektüre der das Insolvenzrecht betreffenden Zeilen des Koalitionsvertrages zusammenfassen. Denn weniger als ein Jahr nach der Reform des Rechts der Insolvenzanfechtung (hier) und noch bevor das Konzerninsolvenzrecht überhaupt in Kraft getreten war (hier) scheint die Große Koaliton weitere Reformschritte zu beschließen. Eine nähere Auseinandersetzung mit den Beschlüssen offenbart aber ein anderes Bild:

Konkret zum Insolvenzrecht äußern sich die Koalitionspartner auf S. 131, 132 des Vertrages wie folgt:

„Wir werden gesetzliche Rahmenbedingungen für die Berufszulassung und -ausübung von Insolvenzverwalterinnen und Insolvenzverwaltern sowie Sachwalterinnen und Sachwaltern regeln, um im Interesse der Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte und zuverlässige Wahrnehmung
der Aufgaben sowie effektive Aufsicht zu gewährleisten. Zudem werden wir die
Digitalisierung des Insolvenzverfahrens konsequent vorantreiben.

Zur Stärkung des Wirtschafts- und Forschungsstandorts Deutschland wollen wir die Rechte des Lizenznehmers im Insolvenzfall des Lizenzgebers besser schützen. Wir werden die Insolvenzantragspflichten im Lichte der europäischen Vorgaben zum Restrukturierungs- und Insolvenzrecht sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen bei Naturkatastrophen reformieren.“

Zunächst einmal muss man konzedieren, dass zumindest die Regelung der beruflichen Rahmenbedingungen für Insolvenzverwalter noch der ursprünglichen Konzeption einer anläßlich des Deutschen Insolvenzrechtstages 2010 von der damaligen Justizministerin Zypries vorgestellten Drei-Stufen-Reform (s. dazu hier) – also eher noch der Resteliste der alten Regierung – entstammt.

Aber auch der angestrebte Schutz der Rechte des Lizenznehmers im Insolvenzfall des Lizenzgebers ist bereits aus vorhergehenden Legislaturperioden ein alter Bekannter – die Einführung des § 108a InsO scheiterte ja bekanntlich – jetzt ist er augenscheinlich wieder auf der Agenda

Schließlich ist auch die angestrebte Reform der Insolvenzantragspflicht „unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen bei Naturkatastrophen“ – auch wenn in der Öffentlichkeit bislang nicht sehr bekannt – zumindest auf Länderebene bereits ein alter Hut: Die Justizministerkonferenz der Länder hatte bereits im November 2016 im Nachgang zu diversen Hochwasserlagen beschlossen, im Falle von Naturkatastrophen die Insolvenzantragspflicht auszusetzen (s. näher hier). Insoweit würde der Wortlaut des § 15a InsO wohl nur der aktuellen Rechtsansicht der Länder angepasst.

Allerdings dürfte sich hinter der weiten Formulierung dieses Absatzes („Insolvenzantragspflichten im Lichte der europäischen Vorgaben zum Restrukturierungs- und Insolvenzrecht“) wohl auch die –  aus deutscher Sicht eher ungeliebte – Umsetzung des von der EU angetrebten „präventiven Restrukturierungsrahmens“ (s. dazu hier) verbergen. Das wäre dann wirklich ein wohl sogar über die damaligen Wirkungen des ESUG hinausgehendes Reformprojekt.

Schließlich ist die „Digitalisierung“ sowieso in aller Munde, deswegen entspricht eine Digitalisierung des sehr formalen Insolvenzverfahrens auch eher dem Zeitgeist den innovativen Gedankengängen. Insgesamt würde die neue / alte Regierung also in großen Teilen lediglich ihre Resteliste aus vergangenen Legislaturperioden abarbeiten, sollte sie die genanten Vorhaben tatsächlich in die Tat umsetzen.

Fraglich ist, ob angesichts am Horizont der Wirtschaft aufziehender dunkler Wolken die Abarbeitung einer Resteliste ausreichen wird, das deutsche Wirtschaftsschiff für die nächste Krise wetterfest zu machen – und ob die geplanten Maßnahmen überhaupt dafür relevant sind. So mag die Einrichtung eines eigenständigen Berufsstandes der „Insolvenzverwalter“ für die betroffenen Verwalter schon aus Gründen der Marktabschottung wichtig erscheinen. Ob sie angesichts von Insolvenzquoten von unter 3% (s. hier) volkswirtschaftlich sinnvoll ist oder ob sie bei den eher auf Deregulierung fixierten Institutionen der europäoischen Institutionen so gut ankommt, darf bezweifelt werden.

Glaubt man den ersten umfassenderen Auswertungen zur Auswirkung der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts aus dem letzten Jahr, so scheint diese eher ins Leere zu laufen. Auch hier dürften sich gerade in Krisenzeiten neue Baustellen für die Bundesregierung auftun – denn eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei „Katastrophen“, bei denen nicht zeitglich die Anfechtungsvorschriften ausgesetzt werden, dürften ins Leere laufen – da die Lieferanten des Unternehmens bei Anfechtungsrisiken im Zweifel eher die Lieferungen einstellen werden.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die im Koalitionsvertrag angedeuteten Reformschritte tatsächlich weniger ambitioniert sind, als sie bei einer ersten unbefangenen Lektüre erscheinen mögen. Im Falle einer ernsthaften Wirtschaftskrise könnte aber die Auseinandersetzung mit Randthemen oder die Verzögerung oder substantielle Änderung bei Einführung des „präventiven Restrukturierungsrahmens“ zu folgenschweren Verzögerungen bei der Bewältigung der Krise führen.

 

Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 12. März 2018 für die 19. Legislaturperiode

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