D&O – Wenn die Versicherung Dank BGH doch zahlen muss

Der BGH hat sich in einer Entscheidung aus dem November 2020 explizit gegen die vorwiegend vom OLG Düsseldorf vertretene Ansicht (zuletzt noch: OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2020 – 4 U 134/18) gestellt und den Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG als gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen eingestuft.

Mit diesem Urteil beendet der BGH mit einem Federstrich eine für Geschäftsführer seit dem ersten diesbezüglichen Urteil des OLG Düsseldorfs aus dem Jahre 2018 bestehende Unsicherheit, wonach es sich bei dem gesellschaftsrechtlichen Haftungsanspruch (eben etwa aus § 64 GmbHG) um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ handele, der nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz vergleichbar sei (s. dazu näher hier).

Der BGH stellt in seiner Urteilsbegründung eindeutig klar, dass für einen „durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer [mithin geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Versicherungsnehmer/Versicherten einer D&O-Versicherung] bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der in § 64 Satz 1 GmbHG geregelte Anspruch ein bedingungsgemäßer gesetzlicher Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz ist.“

Mithin sind die vorherigen Entscheidungen des OLG Düsseldorf zu diesem Thema nur noch von rechtshistorischem Interesse. Vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Versicherer mittlerweile die Vergabe entsprechender Policen restriktiv handhaben (s. hier, auch schon hier diskutiert), stellt sich allerdings die Frage, ob dieser juristische Erfolg nicht in der Praxis eher einem Pyrrhussieg gleichkommt – denn, wo keine Versicherung, da auch kein Schutz.

BGH, Urt. v. 18.11.2020 – IV ZR 217/19

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