BGH zur direkten Haftung des Geschäftsführers gegenüber Gläubigern beim „Griff in die Kasse“

In einem Urteil aus Mai 2019 hat sich der BGH zum Direktanspruch von Gläubigern einer insolventen GmbH gegen den Geschäftsführer geäußert – und zumindest eine Haftung nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung abgelehnt. Damit stärkt der BGH die Macht der Insolvenzverwalter.

BGH, Urt. v. 07.05.2019 – VI ZR 512/17

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