Generelle Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Naturkatastrophen?

Nachdem der bayerische Justizminister bereits im Sommer 2016 eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Naturkatastrophen gefordert hatte, folgte die Justizministerkonferenz nunmehr im November 2016 diesem Vorbild und stimmte darin überein, dass die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist des § 15a InsO der Sondersituation bei Naturkatastrophen nicht Rechnung trage, da in der Kürze der Zeit häufig nicht geklärt werden könne, ob der eingetretene Schaden nicht durch diverse Leistungen (etwa durch Versicherungen) ausgeglichen werden könne.

Dieser – zunächst keine Rechtskraft beinhaltende – Beschluss knüpft an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen der letzten Hochwasserkatastrophen an (s. hier). Auch wenn sie grundsätzlich zu begrüßen sind, so wirft sie doch Folgefragen auf: Da nach herrschender Rechtsprechung des BGH Rechtshandlungen im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit bereits der (mittlerweile seitens der Rechtsprechung sehr vereinfachten) Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO unterliegen, besteht das Risiko, dass Unternehmen, die das von der Naturkatastrophe betroffene Unternehmen zur Schadensprüfung und ggf. Beratung bezüglich der Insolvenzsituation heranzieht, mit ihren Honorarforderungen der Insolvenzanfechtung unterliegen, wenn sie letztendlich zu dem Schluss kommen, dass eine Rettung des Unternehmens nicht möglich ist (s. hierzu bereits vertiefend: „Bedingt Sanierungsbereit“). Damit würde das Unternehmen aber im Zweifel gar nicht auf qualifizierte Berater zurückgreifen können, um die mögliche Rettung zu prüfen. Insoweit bleibt zu hoffen, dass etwaige aus dem Beschluss folgende Gesetzesvorhaben hier etwas weiter „springen“.

Der weitere im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes gefasste Beschluss, wonach „die Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz bitten, zu prüfen, wie sichergestellt werden kann, dass erfolgversprechende Sanierungsbemühungen nicht durch eine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht behindert werden können.“, deutet möglicherweise sogar auf eine komplette Abschaffung der Insolvenzantragspflicht hin. Das wäre natürlich ein sehr weitgehender Schritt. Die Ergebnisse der Prüfung des BMJV bleiben abzuwarten.

 

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