BGH: Ratenzahlungsvereinbarungen – ein Schritt vor, zwei zurück?

Nachdem der BGH zunächst mit einer ziemlich überraschenden Entscheidung vom 16. April 2015 festgestellt hattte, dass die Bitte um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, zumindest wenn sie sich im „Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darstelle, grenzt er diese Rechtsprechung mit einem Beschluss vom 24. September 2015 gleich wieder ein.

Noch im Dezember 2012 hatte der BGH in seinem berühmt-berüchtigten „Nikolaus-Urteil“ entschieden, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit nicht durch den Abschluss einer von dem Schuldner vereinbarungsgemäß bedienten Ratenzahlungsvereinbarung entfalle, wenn bei dem gewerblich tätigen Schuldner mit weiteren Gläubigern zu rechnen ist, die keinen vergleichbaren Druck zur Eintreibung ihrer Forderungen ausüben würden.

In seinem Beschluss vom 16. April 2015 hatte der BGH dann entschieden, dass die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners darstelle. Ein solches Indiz sei nur dann gegeben, wenn die Bitte mit der Erklärung verbunden sei, die fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.

Mit seiner neuesten Entscheidung zu diesem Themenkomplex vom 24. September 2015 hat der BGH seine Offenheit für Ratenzahlungsvereinbarung nun aber gleich wieder eingeschränkt. Denn, die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspreche nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einemvon dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert werde.

Die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf Ratenzahlungsvereinbarungen wirkt eher praxisfremd, denn es mag zwar auch Umstände geben, unter denen ein Schuldner den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung anstrebt, ohne in Liquiditätsproblemen zu stecken. Aber diese Fälle dürften eher die Ausnahme, denn die Regel sein. Die Anwendung der Rechtsprechung des BGH in der Beratungspraxis muss aber nun dazu führen, dass man die Schuldner dahingehend berät, dass sie bei die Bitte um Ratenzahlung gerade nicht mit Zahlungsschwierigkeiten begründen sollen. Dies wäre aber gerade das Argument, welches einem Gläubiger im Zweifel sofort einleuchtet. Umgekehrt wird man auch Gläubiger beim Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung dahingehend beraten müssen, dass sie eben nicht zu sehr auf eine Begründung – schon gar nicht auf eine in Richtung Zahlungsschwierigkeiten drängen sollen. Insgesamt eine eher wirklichkeitsfremde Situation. Im Zweifel wird der BGH dann in einem späteren Fall zur Anfechtung einer im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung geleisteten Zahlung entscheiden, dass der Gläubiger die Augen vor den Realitäten verschlossen habe.

Das Justizministerium hat jedenfalls diese praxisferne Rechtsprechung schon in seinem Referentenentwurf berücksichtigt (s. dazu hier) und die Einfügung eines Absatzes (3) neu in § 133 InsO vorgeschlagen, wonach „die Kenntnis des anderen Teils vom Vorsatz des Schuldners nicht allein daraus abgeleitet werden kann, dass der Schuldner beim anderen Teil im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs um eine Zahlungserleichterung nachgesucht hat.“

BGH, Urt. v. 6.12.2012 – IX ZR 3/12 („Nikolaus-Urteil“)
BGH, Beschl. v. 16.4.2015 – IX ZR 6/14
BGH, Beschl. v. 24.9.2015 – IX ZR 308/14

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