Abgeordnetenbestechung – endlich wirklich strafbar?

Nach der Affäre um die sog. „Hotelsteuer-Spenden“ an die FDP (s. hier) scheint insbesondere die SPD versuchen, zu wollen, der CDU beim Thema „Law & Order“ das Wasser abzugraben. So hatten ja noch vor der Bundestagswahl SPD-Bundestagsabgeordnete ein Reformpaket zum Unternehmensstrafrecht im Bundestag eingebracht (s. näher hier). Im Mai diesen Jahres hat das Land NRW hat dann über den Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Neuregelung der sog. Abgeordnetenbestechung eingebracht.

Zwar ist die Abgeordnetenbestechung grundsätzlich bereits nach § 108e StGB strafbar; die Vorschrift gilt allerdings auf Grund zahlreicher Lücken eher als zahnloser Tiger. Nach dem Gesetzentwurf würde nun die Abgeordnetenbestechung in einem neugefassten § 108e StGB an die bestehenen Bestechungsdelikte angeglichen. Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen würden dann weitestgehend die zu den allgemeinen Bestechungsdeklikten (§§ 331 ff StGB) entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend gelten. So würden nachträgliche Dankeschön-Spenden und die Arbeit in der Fraktion oder Arbeitskreisen erfasst werden; zudem wäre die inländische Abgeordnetenbestechung im Vergleich zur ausländischen nach Art. 2 § 2 IntBestG nicht mehr privilegiert.

Ein problematischer – jedoch notwendiger – Begriff dürfte sich in § 108e IV StGB n. F. mit anerkannten Gepflogenheiten befinden. Dieser soll anerkannte Kontaktpflege zwischen Abgeordneten und Interessengruppen grundsätzlich vom Tatbestand ausnehmen, jedoch bringt ein derartig unbestimmter Rechtsbegriff in der Praxis zahlreiche Probleme mit sich. Allerdings dürften sich hier anhand der Ausführungen im Entwurf Auslegungsrichtlinien herleiten lassen.

Ob Fälle wie die Hotelsteuer-Spenden an die FDP allerdings durch eine solche Regelung erfasst würden, kann nicht abschließend beurteilt werden, da über § 108e IV StGB n. F. Spenden ausgenommen werden, welche nach dem ParteiG zulässig sind. Besonders § 25 II Nr. 7 ParteiG wird restriktive ausgelegt; daher sollen Spenden, mit welchen nur eine bestehende Position der Partei gefördert werden soll, zulässig sein (Lampe in Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 25 Rn. 19 ParteiG).

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